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Schadensersatz bei Absage des Hauskaufs: Wann können Verkäufer Ansprüche geltend machen?

Schadensersatz bei Absage des Hauskaufs: Wann können Verkäufer Ansprüche geltend machen?

Ein Verkäufer kann unter bestimmten Umständen Schadensersatz fordern, wenn der Käufer den Kauf eines Hauses absagt. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Szenarien, in denen solche Ansprüche entstehen können.

1. Rücktritt nach notarieller Beurkundung

  • In Deutschland ist der Kauf eines Hauses nur mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag rechtswirksam.
  • Hat der Käufer den Vertrag bereits unterschrieben, kann er nicht einfach zurücktreten. Falls er es dennoch tut, kann der Verkäufer Schadensersatz fordern.
  • Mögliche Schadensersatzansprüche:
    • Verzugszinsen: Falls der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt.
    • Maklerkosten: Falls der Verkäufer für die erneute Vermarktung des Hauses einen Makler beauftragen muss.
    • Zusätzliche Kosten: Notargebühren, Wertermittlungskosten, doppelte Finanzierungskosten (falls der Verkäufer bereits eine neue Immobilie finanziert hat).

Mehr über die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.

2. Verschulden des Käufers bei Vertragsabschluss

  • Falls der Käufer z.B. eine Finanzierungsbestätigung vorgelegt hat, aber später absagt, weil er doch keinen Kredit bekommt, könnte dies als vorsätzliche oder fahrlässige Täuschung gewertet werden.
  • Der Verkäufer könnte dann Schadensersatz wegen "culpa in contrahendo" (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) geltend machen.

Interessant zu wissen: Auch für Händler gibt es bestimmte Regeln zu beachten. Mehr dazu, wann ein Händler vom Kaufvertrag zurücktreten kann, finden Sie in unserem Spezial-Artikel.

3. Verzögerung der Kaufpreiszahlung

  • Wenn der Käufer nach Vertragsunterzeichnung nicht zahlt, kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist setzen.
  • Verstreicht diese Frist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

4. Vertragsstrafe

  • Falls im Kaufvertrag eine Vertragsstrafe für den Rücktritt des Käufers vereinbart wurde, kann der Verkäufer diese einfordern.

5. Kein Schadensersatz vor Vertragsunterzeichnung

  • Solange kein notarieller Vertrag besteht, kann der Käufer ohne Konsequenzen absagen. Eine bloße mündliche Zusage oder ein privatschriftlicher Vorvertrag ist rechtlich nicht bindend.

Beachten Sie jedoch, dass die Regeln für private Kaufverträge und Rücktrittsrechte bei privaten Verkäufen anders sein können.

Fazit

Die Absage eines Hauskaufs kann für Verkäufer erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Das deutsche Recht bietet jedoch verschiedene Möglichkeiten, Schadensersatz zu fordern, wenn der Käufer nach der notariellen Beurkundung zurücktritt oder seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

Für Verkäufer ist es ratsam, im Kaufvertrag klare Regelungen für den Fall eines Rücktritts des Käufers zu treffen, etwa durch die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe. Zudem sollten Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers zeitnah reagieren und rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche zu sichern.

Käufer sollten sich vor der notariellen Beurkundung ihrer finanziellen Möglichkeiten bewusst sein und verbindliche Kreditzusagen einholen, um spätere Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Vor dem Abschluss eines Kaufvertrags empfehlen wir eine gründliche Prüfung des Kaufvertrags durch einen Fachanwalt, um spätere Probleme zu vermeiden.

Bei Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Situation oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen zum Immobilienrecht gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Immobilienrecht finden Sie in unseren anderen Artikeln:

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