voss.legal Logovoss.legal

Verkäuferpflichten

Was darf man beim Hausverkauf nicht verschweigen?

Beim Hausverkauf besteht eine Offenbarungspflicht für wesentliche Mängel. Erfahren Sie, was Sie dem Käufer mitteilen müssen und welche Konsequenzen das Verschweigen hat.

Aktuell 2025
6 Min. Lesezeit
Für Verkäufer

Grundsatz der Offenbarungspflicht

Beim Hausverkauf besteht eine sogenannte Offenbarungspflicht für alle "wesentlichen Mängel", die für die Kaufentscheidung des Interessenten von erheblicher Bedeutung sind und die dieser bei einer Besichtigung nicht ohne Weiteres erkennen kann.

Die rechtliche Grundlage

Ein Verkäufer ist zwar nicht verpflichtet, nach Mängeln zu suchen, er muss jedoch auf alle ihm bekannten Defekte hinweisen. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Ein Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden und führt zur Haftung trotz Haftungsausschluss im Kaufvertrag.

Was muss beim Hausverkauf offenbart werden?

Die folgenden Mängelkategorien müssen Sie dem Käufer zwingend mitteilen, wenn sie Ihnen bekannt sind:

Feuchtigkeitsschäden

  • Feuchte Kellerwände
  • Undichtes Dach
  • Wasserschäden
  • Kondensationsprobleme

Schädlinge & Pilze

  • Schimmelbefall
  • Hausschwamm
  • Holzbockbefall
  • Trockenfäule

Schadstoffe

  • Asbest in der Bausubstanz
  • PCB-haltige Materialien
  • Formaldehyd
  • Radon-Belastung

Bauliche Mängel

  • Risse in tragenden Wänden
  • Setzungsschäden
  • Statische Probleme
  • Mangelhafte Dämmung

Technische Mängel

  • Veraltete Elektrik
  • Defekte Heizung
  • Marode Leitungen
  • Probleme mit Abwasser

Rechtliche Mängel

  • Fehlende Baugenehmigung
  • Denkmalschutzauflagen
  • Baulasten
  • Wegerechte Dritter

Altlasten

  • Kontaminierter Boden
  • Tanks im Erdreich
  • Frühere industrielle Nutzung
  • Ablagerungen

Nachbarschaftskonflikte

  • Laufende Rechtsstreitigkeiten
  • Erhebliche Lärmbelästigung
  • Grenzstreitigkeiten
  • Überbau

Was muss NICHT offenbart werden?

Nicht alles muss dem Käufer mitgeteilt werden. Folgende Punkte unterliegen keiner Offenbarungspflicht:

  • Rein subjektive Empfindungen (z.B. "mir ist es zu dunkel")
  • Offensichtliche Mängel, die bei Besichtigung erkennbar sind
  • Mängel, nach denen der Käufer ausdrücklich nicht fragt
  • Übliche Alterserscheinungen der Immobilie
  • Werturteile über die Umgebung
  • Gerüchte ohne gesicherte Grundlage

Konsequenzen bei Verschweigen

Wenn Sie als Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen:

Haftungsausschluss wird unwirksam

Die Klausel "gekauft wie gesehen" oder "unter Ausschluss der Gewährleistung" schützt Sie nicht mehr. Der Käufer kann alle Mängelrechte geltend machen.

Schadensersatz und Rücktritt

Der Käufer kann Schadensersatz (Sanierungskosten, Wertminderung), Kaufpreisminderung oder die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Arglistiges Verschweigen kann als Betrug (§ 263 StGB) verfolgt werden. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Offenbarungspflicht

Muss ich als Verkäufer aktiv nach Mängeln suchen?

Nein, als Verkäufer sind Sie nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen oder nach unbekannten Mängeln zu suchen. Die Offenbarungspflicht bezieht sich nur auf Mängel, die Ihnen tatsächlich bekannt sind oder die Sie bei normaler Nutzung zwangsläufig bemerkt haben müssen.

Reicht es, wenn ich auf Nachfrage die Wahrheit sage?

Bei erheblichen Mängeln genügt es nicht, nur auf Nachfrage die Wahrheit zu sagen. Sie müssen diese Mängel von sich aus offenbaren – auch ohne dass der Käufer danach fragt. Das Schweigen auf eine nicht gestellte Frage kann bereits arglistige Täuschung sein.

Was passiert, wenn ich einen Mangel nicht offenbare?

Wenn Sie einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden. Folgen: Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag wird unwirksam, der Käufer kann Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt verlangen, und strafrechtlich kann Betrug vorliegen.

Muss ich auch vermutete Mängel offenbaren?

Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel haben (z.B. verdächtige Flecken, ungewöhnliche Gerüche), sollten Sie diese dem Käufer mitteilen. Es reicht zu sagen "Hier gab es Flecken, ich weiß nicht woher". Reine Spekulationen ohne Anhaltspunkte müssen Sie nicht teilen.

Gilt die Offenbarungspflicht auch für Makler?

Ja, auch Makler haben eine Offenbarungspflicht für ihnen bekannte Mängel. Allerdings dürfen Makler sich grundsätzlich auf die Angaben des Verkäufers verlassen, solange sie keinen Anlass zum Zweifel haben. Eine eigenständige Untersuchungspflicht haben Makler nicht.

Wie kann ich mich als Verkäufer absichern?

Am besten dokumentieren Sie alle Ihnen bekannten Mängel schriftlich im Kaufvertrag. So können Sie später beweisen, dass Sie den Käufer informiert haben. Fragen Sie beim Notar nach einer "Mängelliste" als Vertragsanlage.

Beratung für Verkäufer

Unsicher, was Sie offenbaren müssen? Wir beraten Sie.

  • Prüfung Ihrer Offenbarungspflichten
  • Beratung zur rechtssicheren Dokumentation
  • Vermeidung von Haftungsrisiken
Jetzt beraten lassen
Für Käufer und Verkäufer

Fragen zur Offenbarungspflicht?

Ob als Käufer oder Verkäufer – wir beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten beim Immobilienverkauf. Die Erstberatung ist kostenlos.