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Definition & Erklärung

Was bedeutet "arglistig"?

Der Begriff "arglistig" hat im Rechtssinne eine präzise Bedeutung: Er beschreibt ein bewusstes und absichtliches Täuschen. Hier erfahren Sie genau, was Arglist ausmacht und wie sie sich von anderen Begriffen unterscheidet.

Kurz erklärt

Arglistig = Der Verkäufer wusste vom Mangel und hat ihn absichtlich verschwiegen. Das Entscheidende ist die bewusste Absicht, nicht bloße Unachtsamkeit.

Die rechtliche Definition von "arglistig"

Im deutschen Recht beschreibt "arglistig" ein Verhalten, bei dem jemand einen anderen vorsätzlich täuscht. Bei der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB geht es darum, dass der Täuschende:

Die drei Kernelemente der Arglist:

  1. Wissen: Der Täuschende muss die wahre Sachlage kennen. Er muss wissen, dass er falsche Angaben macht oder wichtige Tatsachen verschweigt.
  2. Absicht: Das Verschweigen oder Falschdarstellen muss absichtlich erfolgen - nicht aus Versehen oder Unachtsamkeit.
  3. Täuschungswille: Der Täuschende muss wollen, dass der andere in die Irre geführt wird, um eine bestimmte Handlung (z.B. den Kauf) vorzunehmen.

Arglistig vs. Fahrlässig: Der entscheidende Unterschied

Die Unterscheidung zwischen Arglist und Fahrlässigkeit ist rechtlich enorm wichtig, denn nur bei Arglist greifen die besonderen Rechtsfolgen.

Arglistig (Vorsatz)

  • Verkäufer wusste vom Mangel
  • Hat ihn absichtlich verschwiegen
  • Wollte den Käufer täuschen
  • 30 Jahre Verjährung
  • Gewährleistungsausschluss unwirksam

Fahrlässig (keine Absicht)

  • Verkäufer hat Mangel übersehen
  • Keine bewusste Täuschung
  • Mangelnde Sorgfalt
  • 5 Jahre Verjährung (Standard)
  • Gewährleistungsausschluss kann greifen

Praxisbeispiel

Arglistig: Der Verkäufer ließ vor 2 Jahren den Keller nach einem Wasserschaden sanieren und verschweigt dies beim Verkauf bewusst.
Fahrlässig: Der Verkäufer bemerkt Wasserflecken an der Kellerdecke nicht, weil er den Keller selten betritt.

Wann liegt Arglist vor? Praktische Beispiele

Arglist liegt vor

  • -Verkäufer übermalt Schimmelflecken vor der Besichtigung
  • -Verkäufer behauptet "kein Wasserschaden", obwohl er einen beheben ließ
  • -Verkäufer legt gefälschte Energieausweise vor
  • -Makler verschweigt ihm bekannte Altlasten
  • -Verkäufer gibt falsche (zu große) Wohnfläche an

Keine Arglist

  • -Verkäufer kannte den Mangel tatsächlich nicht
  • -Mangel war bei Besichtigung erkennbar (Riss in der Wand)
  • -Verkäufer hat unbemerkt selbst fehlerhafte Informationen erhalten
  • -Altersbedingte Abnutzung bei offensichtlich altem Haus
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet "arglistig" im rechtlichen Sinne?

Im rechtlichen Sinne bedeutet arglistig, dass jemand einen anderen bewusst und absichtlich täuscht. Bei einem Immobilienverkauf liegt Arglist vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und ihn absichtlich verschweigt, um den Verkauf nicht zu gefährden.

Was ist der Unterschied zwischen arglistig und fahrlässig?

Bei Arglist handelt der Verkäufer absichtlich und bewusst - er weiß vom Mangel und verschweigt ihn mit Absicht. Bei Fahrlässigkeit hingegen hätte der Verkäufer den Mangel erkennen können, hat ihn aber aus Unachtsamkeit übersehen. Nur bei Arglist greifen die besonderen Rechtsfolgen wie die 30-jährige Verjährung.

Muss der Verkäufer positive Kenntnis vom Mangel haben?

Grundsätzlich ja. Für Arglist muss der Verkäufer den Mangel gekannt haben. Allerdings kann auch "Kennenmüssen" ausreichen - wenn der Verkäufer den Mangel bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen und dies bewusst unterlassen hat.

Wie beweise ich, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat?

Indizien für Arglist sind: Reparaturrechnungen des Verkäufers, Zeugenaussagen von Nachbarn oder Handwerkern, übermalte Schäden, frühere Versicherungsmeldungen oder widersprüchliche Aussagen des Verkäufers.

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