Als Käufer sind Sie besonders geschützt, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Dies bedeutet:
- Der Verkäufer wusste vom Mangel (oder hielt ihn für möglich).
- Er hat ihn Ihnen bewusst nicht mitgeteilt.
- Er wusste (oder nahm in Kauf), dass Sie bei Kenntnis den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätten.
Bei nachgewiesener Arglist können Sie meist trotz Haftungsausschluss Ansprüche geltend machen, z.B. auf:
- Anfechtung des Vertrags
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatz
Die Beweislast liegt bei Ihnen als Käufer.