Als Verkäufer müssen Sie alle bekannten wesentlichen Mängel offenlegen, die für die Kaufentscheidung relevant sind und nicht offensichtlich erkennbar sind. Dazu zählen z.B.:
- Feuchtigkeitsschäden, auch wenn sie überstrichen wurden
- Asbestbelastung
- Fehlende Baugenehmigungen für Anbauten
- Ernsthafte Probleme mit der Statik
Ein bewusste Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden. Die Folgen können gravierend sein:
- Rückabwicklung des Kaufvertrags
- Schadensersatzforderungen (Reparaturkosten, Gutachter etc.)
- Strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind möglich.
Ein Haftungsausschluss ("gekauft wie gesehen") schützt nicht bei Arglist.