Wichtige Urteile zur arglistigen Täuschung beim Hauskauf
1. Aufklärungspflicht über verborgene Mängel
Der Verkäufer (eines Gebäudes) muss in der Regel (nur) über verborgene, nicht unerhebliche (für die Kaufentscheidung bedeutsame) Mängel oder über solche nicht erkennbaren Umstände aufklären, die nach der Erfahrung auf nicht unerhebliche Mängel schließen lassen, was insbesondere bei drohender erheblicher Beeinträchtigung für die beabsichtigte Nutzung gilt.
(BGH v. 16.03.2012 - V ZR 18/11)
2. Fehlende Baugenehmigung
Ein Verkäufer, der in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung und der fehlenden Genehmigungsfähigkeit einen ausgebauten Spitzboden als dritten Raum einer Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) mitverkauft, täuscht den Käufer arglistig.
(Schleswig-Holsteinisches OLG v. 23.04.2015 - 6 U 20/14)