Bei einer Trennung stellt sich oft die Frage: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Grundsätzlich hat jeder Ehepartner das Recht, die Ehewohnung zu nutzen – unabhängig davon, wer Eigentümer ist. Bei Streit kann das Familiengericht nach § 1361b BGB einem Partner die Wohnung zuweisen.
Kriterium 1: Das Kindeswohl
Das wichtigste Kriterium bei der Wohnungszuweisung ist das Wohl der Kinder. Der Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, hat meist Vorrang beim Wohnrecht.
- Kontinuität des Lebensumfelds für die Kinder
- Nähe zu Schule, Kindergarten und Freunden
- Betreuungsmöglichkeiten am bisherigen Ort
Kriterium 2: Häusliche Gewalt
Bei häuslicher Gewalt kann der betroffene Partner die sofortige Zuweisung der Wohnung verlangen – auch wenn er nicht Eigentümer ist. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht schnelles Handeln.
Weitere Zuweisungskriterien
Neben Kindeswohl und Gewaltschutz berücksichtigt das Gericht weitere Faktoren:
- Eigentumsverhältnisse: Alleineigentum wird berücksichtigt
- Wirtschaftliche Verhältnisse: Wer kann sich eine neue Wohnung leisten?
- Soziale Bindung: Verwurzelung im Umfeld, Arbeitsplatz
- Räumliche Möglichkeiten: Kann das Haus aufgeteilt werden?
Wichtig zu wissen
Eine gerichtliche Wohnungszuweisung gilt nur für die Trennungszeit. Nach rechtskräftiger Scheidung muss die endgültige Regelung neu verhandelt werden.
Fazit
Wer in der Ehewohnung bleiben darf, hängt von vielen Faktoren ab. Das Kindeswohl steht an erster Stelle, aber auch wirtschaftliche und persönliche Umstände spielen eine Rolle. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung einer Wohnungszuweisung.