15.11.2023
Wenn das Boot die Erwartungen nicht erfüllt. Ihre Rechte gegen den Händler.
Wenn Sie einen Gebrauchtwagen erwerben, haftet der Händler gesetzlich bedingt zwei Jahre lang für Mängel.
Es steht ihm jedoch frei, die Haftung auf ein Jahr zu begrenzen.
Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Mängel, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.
Beachten Sie bitte, dass private Verkäufer die Haftung vertraglich ausschließen dürfen.
Weiteres erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel oder durch die Vereinbarung eines kostenlosen Erstgesprächs:
Was ist die Gewährleistung?
Wenn Sie ein Boot kaufen, muss der Verkäufer sicherstellen, dass das Boot keine Mängel aufweist. Liefert Ihnen der Verkäufer eine mangelhafte Sache, hat er seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss dies im Nachhinein korrigieren. In juristischen Begriffen spricht man hier von "Gewährleistung" oder "Sachmängelhaftung".
Das Gesetz verpflichtet den Verkäufer dazu, das Boot zu reparieren oder ein Ersatzboot bereitzustellen, was als Nacherfüllung bezeichnet wird. Davon ist die freiwillige Bootsgarantie zu unterscheiden.
Es gibt jedoch Situationen, in denen der Händler einen Mangel nicht mehr beheben kann. Zum Beispiel wird aus einem verrosteten Boot kein neuwertiges mehr. In solchen Fällen haben Sie das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder sich vollständig vom Kaufvertrag zu lösen. Genauere Informationen zu Ihren Rechten werden weiter unten erläutert.
Was ist ein Sachmangel?
Nicht jeder Schaden am Boot muss vom Verkäufer repariert werden. Bei einem Gebrauchtboot sind übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren nun einmal ganz normal. Sie können diese also auch nicht reklamieren, so hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. November 2005, Az. VIII ZR 43/05). Ebenso wenig haftet der Verkäufer für Verschleißteile. Er muss lediglich für echte Mängel einstehen.
Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind bei einem Gebrauchtboot normal. Entdecken Sie kleine Schrammen und Kratzer oder leichte Lackabplatzungen, dann können Sie diese auf eigene Kosten entfernen lassen.
Defekte Verschleißteile muss der Verkäufer grundsätzlich nicht ersetzen. Das betrifft vor allem Bauteile, die stärker abgenutzt werden als der Rest des Bootes und deswegen regelmäßig getauscht werden müssen.
Ein echter Mangel liegt unter anderem dann vor, wenn das Boot nicht mit dem übereinstimmt, was Sie mit dem Händler vereinbart haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Originallackierung vereinbart haben und sich später herausstellt, dass das Boot mehrmals nachlackiert wurde. Oder der Verkäufer garantiert Ihnen, dass das Boot noch nie eine Havarie hatte, obwohl das Boot tatsächlich mehrmals in eine Havarie verwickelt war.
Anders ist dies, wenn Sie von dem Mangel beim Kaufvertragsschluss wussten. Wenn das Boot vorher eine Havarie hatte und der Händler Sie darüber informiert hat, dann ist das kein Mangel.
Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022: Der Händler muss Sie im Vertrag ausdrücklich auf die Mängel hinweisen. Eine Beschreibung in der Bootsanzeige "Havarieboot" genügt genauso wenig wie eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wie lange gilt die Sachmängelhaftung?
Laut Gesetz muss der Verkäufer zwei Jahre lang nach Übergabe des Gebrauchtbootes für Sachmängel haften (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Händler dürfen die Haftung jedoch verkürzen und Privatpersonen können die Gewährleistung sogar komplett ausschließen.
Haben Sie also einen Mangel festgestellt, dann sollten Sie schnellstmöglich etwas unternehmen. Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen.
Händler verkürzt Verjährung
Allerdings verkürzen viele Händler die Gewährleistung auf ein Jahr. Das ist zulässig (BGH, Urteil vom 18. November 2020, Az. VIII ZR 78/20). Komplett ausschließen dürfen sie die gesetzliche Gewährleistung aber nicht.
Händler regeln die verkürzte Verjährung meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort muss ausdrücklich festgehalten sein, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden davon ausgenommen sind. Ansonsten ist die gesamte Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013, Az. VIII ZR 174/12).
Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022: Die Verkürzung der Verjährung muss im Vertrag gesondert vereinbart werden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht mehr (§ 476 Abs. 2 BGB).
Kauf von Privatperson
Haben Sie das Boot bei einer Privatperson gekauft, dann haben Sie sich vermutlich auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung geeinigt. Privatpersonen verwenden meist einen Standard-Kaufvertrag, in dem Sie folgenden Satz finden: "Im Übrigen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."
Das ist zulässig. Stellen Sie später also einen Mangel an Ihrem Boot fest, muss der Verkäufer weder reparieren, noch muss er das Boot zurücknehmen. Es sei denn, er hat Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen.
Rücktritt bei arglistig verschwiegenem Mangel
Doch nicht in allen Fällen kann sich der Verkäufer aus der Verantwortung stehlen: Hat er Ihnen arglistig, also bewusst einen Mangel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, dann können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Dafür haben Sie drei Jahre Zeit, nachdem Sie davon erfahren haben (§ 438 Abs. 3 BGB).
Wer muss was beweisen?
Sie wissen nun, dass Ihr Boot einen Mangel hat und die Gewährleistungsfrist läuft auch noch. Jetzt kommt es darauf an zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Der Mangel muss also schon existiert haben, als Sie das Boot gekauft haben.
Beweislastregelung für Verbraucher
Haben Sie Ihr Boot bei einem Händler gekauft, wird Ihnen der Beweis erleichtert:
Taucht der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Bootes vorlag. Hier sprechen Juristen von Beweislastumkehr (§ 477 BGB).
Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit 1. Januar 2022 die Vermutung sogar für zwölf Monate.
In dieser Zeit müssen Sie weder darlegen, welche Ursache der Mangel hat, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 103/15). Sieht der gewerbliche Verkäufer das anders, muss er das Gegenteil beweisen. Innerhalb der ersten sechs beziehungsweise zwölf Monate nach Übergabe sind Sie also gut geschützt.
Nach Ablauf von sechs beziehungsweise zwölf Monaten dreht sich der Spieß um: Nun müssen Sie den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Das ist oft schwierig und kann meist nur von einem Sachverständigen festgestellt werden.
Welche Rechte haben Sie bei Mängeln?
Sie haben Ihr Boot erst kürzlich beim Händler erworben und stellen nun einen Mangel fest. Sind Sie noch innerhalb der Gewährleistungsfrist, muss der Verkäufer reparieren oder ein Ersatzboot liefern. Kann er das nicht, dann dürfen Sie sogar zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Reparatur - Grundsätzlich muss der Händler erst versuchen, das Boot zu reparieren. Grundsätzlich hat der Verkäufer zwei Versuche, um Ihr Boot zu reparieren. Wenn der Mangel danach immer noch besteht, dürfen Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Neu: Für Verträge seit 1. Januar 2022 gilt: Der Verkäufer hat nur noch einen Versuch, um das Boot zu reparieren (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Geht es um einen Mangel, der nicht repariert werden kann, wie eine fehlende Havariefreiheit, dann können Sie auch gleich den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Reparatur würde in diesem Fall ja auch nichts bringen.
Neulieferung eines Ersatzbootes - Laut Gesetz können Sie entweder die Reparatur oder die Neulieferung eines Ersatzbootes verlangen. Ein Gebrauchtboot kann aber, anders als ein neues Boot, in der Regel nicht neu geliefert werden. Daher scheidet diese Möglichkeit regelmäßig aus und dem Verkäufer bleibt die Reparatur des Bootes.
Kaufpreisminderung - Wenn der Händler den Mangel innerhalb der Frist nicht repariert hat oder ihn nicht reparieren kann, dürfen Sie den Kaufpreis mindern. Allerdings sagt das Gesetz nicht, wie hoch diese Minderung sein darf. Dabei können Sie sich an den Reparaturkosten orientieren. Falls erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.
Rücktritt - Statt den Kaufpreis zu mindern, können Sie sich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Sie müssen dann das Boot zurückgeben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Kann der Mangel nicht repariert werden, dürfen Sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 bezeichnet einen Mangel als "geringfügig", wenn die Kosten für die Beseitigung des Mangels 5 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, Az. VIII ZR 94/13).
Schadensersatz - Möglicherweise ist Ihnen ein Schaden durch das mangelhafte Boot entstanden. Müssen Sie das Boot auf eigene Kosten reparieren, dann können Sie diese Kosten vom Verkäufer zurückverlangen. Vorher müssen Sie dem Verkäufer aber die Möglichkeit geben, selbst zu reparieren. Das Gesetz geht in der Regel davon aus, dass zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Neu: Für Verträge mit einem Händler gilt seit dem 1. Januar 2022: Der Verkäufer hat nur noch einen Nachbesserungsversuch. Gelingt dieser nicht, dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Haben Sie den Vertrag online, per Brief oder per E-Mail abgeschlossen, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das gilt auch, wenn Sie sich das Boot vor Ort angeschaut haben und dann den Vertrag per E-Mail verhandeln und aus der Ferne abschließen. Der Verkäufer muss Sie in einer Widerrufserklärung über die Möglichkeit eines Widerrufs aufklären (§ 312c BGB). Tut er das nicht, haben Sie zwölf Monate und 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 BGB).
Was umfasst die Bootsgarantie?
Die Sachmängelhaftung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung. Viele Händler bieten über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine sogenannte Bootsgarantie gegen Aufpreis an. Welche Leistungen diese umfasst, ergibt sich aus den entsprechenden Garantiebedingungen. In der Garantiezeit ist es unerheblich, wann der Mangel genau auftritt, sodass Sie auch im siebten Monat nach Kauf nichts nachweisen müssen. Manchmal übernimmt der Händler auch Kosten für den Ersatz von Verschleißteilen.
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